§1 Urheberrecht

Urhebererklärung
Der Künstler versichert, dass sich das Werk in seinem alleinigen Eigentum befindet und frei von Rechten Dritter ist. Er versichert darüber hinaus, dass das Werk eine eigenständige Arbeit von ihm ist.

Nutzung und Verwertung
Jede Nutzung und Verwertung des Werkes ist nur nach Unterrichtung und mit Zustimmung des Künstlers erlaubt und gilt nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten Zweck. Mit dem Besitz des Werkes sind – sofern nicht anders vereinbart – keine Verwertungs- oder Nutzungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz verbunden; dies gilt insbesondere für das öffentliche Ausstellen.

Namensnennung
Bei jeder Nutzung des Werkes ist der Name des Künstlers (Urheberin / Urheber) zu nennen.

Angemessene Vergütung
Für jede Nutzung oder Verwertung des Werkes hat der Künstler Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG – Urheberrechtsgesetz).

Veröffentlichungen
Sämtliche Abbildungen, Reproduktionen und Publikationen eines Werkes bedürfen das Einverständnis des Künstlers. Zur Werknutzung überlassene Unterlagen (Fotos, Dias, Texte u. a.) dürfen nur mit Einverständnis des auf den Unterlagen genannten Künstlers und unter Nennung seines Namens veröffentlicht werden.

Aktuelle Berichterstattung zur Ausstellung
Im Zusammenhang mit einer Ausstellung ist das Recht zur aktuellen Berichterstattung über das Werk eingeräumt, ebenso das Recht zur Abbildung des Werkes auf Plakat, Einladung, im Internet sowie im Katalog.

Folgerecht / Zugangsrecht
Das Folgerecht (§ 26 UrhG) und das Zugangsrecht (§ 25 UrhG) werden anerkannt. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, soweit zumutbar, dem Künstler das Werk vorübergehend zur Nutzung (z. B. für Ausstellungen, Retrospektiven usw.) zu überlassen.

§2 Rechte, Pflichten und Leistungen beider Vertragsparteien

Übergabe des Fahrzeugs
Die Eigentümerin / der Eigentümer hat darauf zu achten, dass das Fahrzeug in den 8 Wochen vor dem Übergabetermin lediglich anhand einer Standardwäsche ohne Zusatzpflege (Wachs, Politur) gereinigt wurde und das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin zu übergeben. Handelt es sich um ein nano-versiegeltes Fahrzeug, ist die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet, dies dem Künstler mitzuteilen und diesbezüglich Rücksprache zu halten.

Übergabe des Werkes
Der Künstler ist verpflichtet, das Werk zum vereinbarten Termin, in einwandfreiem Zustand und eindeutig bezeichnet zu übergeben.

Präsentation / Technische Voraussetzungen
Über Art und Umfang der Präsentation entscheiden Künstler und Eigentümerin / Eigentümer einvernehmlich. Die technischen Voraussetzungen werden von der Eigentümerin / dem Eigentümer gewährleistet und finanziert.

Veranstaltungen
Ist für die Präsentation des Werkes die Anwesenheit des Künstlers zu einer Veranstaltung gewünscht, so ist er dazu bereit, sofern der Termin rechtzeitig vereinbart wurde. Die anfallenden Kosten werden von der Eigentümerin / dem Eigentümer getragen; gleiches gilt für alle Folgeveranstaltungen. Auf die Anwesenheit des Künstlers ist in allen Werbematerialien hinzuweisen.

Publikationen / Katalog
Die Kosten für die Gestaltung und Herstellung sämtlicher Publikationen werden von der Eigentümerin / dem Eigentümer getragen. Leistungen, die in diesem Zusammenhang von dem Künstler erbracht werden, werden der Eigentümerin / dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Die Festlegung der Höhe der Auflage sowie die Ausführung und Herstellung der Publikationen und / oder des Kataloges erfolgt in Absprache und im Einvernehmen beider Vertragspartner. Der Künstler erhält einen angemessen hohen Teil der Auflage kostenlos zur eigenen Verfügung. Kostenbeteiligung des Künstlers ist nur in Zusammenhang mit der Herstellung eines Kataloges möglich, wird ausschließlich mit Kunstwerken geleistet und muss gesondert vereinbart werden.

Haftung
Der Künstler haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.

Versicherungen
Der Versicherungswert entspricht dem Verkaufswert und ist von dem Künstler und der Eigentümerin / dem Eigentümer einvernehmlich festzulegen. Die Eigentümerin / der Eigentümer trägt die Kosten der anfallenden Versicherungen in voller Höhe. Die Versicherungen müssen nachgewiesen werden.

Transport / Transportversicherung
Die Kosten für den sachgemäßen Hin- und Rücktransport des Werkes sowie deren Versicherung sind in voller Höhe von der Eigentümerin / dem Eigentümer zu übernehmen.

Garantie / Wartung / Reparatur
Garantieleistungen des Künstlers für die künstlerische Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart. Wartungsverpflichtungen werden nicht übernommen, es sei denn, sie werden gesondert vereinbart.

Vernichtung / Zerstörung / Diebstahl / Beschädigung / witterungsbedingte Schädigung
Die Eigentümerin / der Eigentümer trifft alle erforderlichen, technisch möglichen und zumutbaren Vorkehrungen, um Schaden, Diebstahl usw. am Werk zu verhindern. Bei einer Vernichtung oder Zerstörung des Werkes ist die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet, den Künstler unverzüglich zu unterrichten; das Recht des Künstlers zur Geltendmachung eines Schadenersatzes wird hierdurch nicht berührt.

Beabsichtigte Vernichtung durch die Eigentümerin / den Eigentümer
Bei beabsichtigter Vernichtung des Werkes ist die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet, den Künstler vorab zu unterrichten und mit ihm eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen, z. B. das Werk kostenfrei zurückzugeben.

Reisekosten
Die Reisekosten, Kosten für Übernachtungen sowie Mehraufwendungen des Künstlers zur Erfüllung des Vertrages werden von der Eigentümerin / dem Eigentümer gegen Nachweis erstattet.

Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen des Künstlers werden von der Eigentümerin / dem Eigentümer gesondert vergütet. Bei Bedarf ist ein Kostenvoranschlag vorzulegen. Alle mit den vereinbarten Wartungsverpflichtungen verbundenen Kosten werden von der Eigentümerin / dem Eigentümer getragen und dem Künstler gesondert vergütet. Dem Künstler ist es vorbehalten, erforderliche Restaurierungen oder Reparaturen gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. Nimmt der Künstler die Restaurierung oder die Reparaturen nicht selbst vor, so gibt er verbindliche Hinweise zu Art und Weise der Ausführung.

Rückgabe des Werkes
Wird das Werk der Eigentümerin / dem Eigentümer nur vorübergehend überlassen, so ist sie / er verpflichtet, es nach Vertragsende unverzüglich und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Eine Verlängerung der Überlassungsfrist bedarf der Einwilligung des Künstlers / der Künstlers. Ein für die Überlassung vereinbartes Honorar erhöht sich in diesem Fall zeitanteilig; der Erhöhungsbetrag wird mit Beginn der Verlängerung fällig.

VORWORT

Marco Schreiber ist unter der Firmierung „emotion Grafix“ als selbständiger Künstler tätig und wird im weiteren „der Künstler“ genannt. Firmensitz ist die Frankfurt Str. 25, 36043 Fulda. Gerichtsstand ist Fulda.

§3 Zahlungsbedingungen

Entgeltberechnung bei Entwürfen
Entwurfsarbeiten, die je nach Auftrag und Änderungswünschen des Kunden durchaus mehrere Tage andauern können, erlaubt sich der Künstler der Eigentümerin / dem Eigentümer mit einem Betrag von 100,00 bis 150,00 € (ggf. auch mit einem höheren Betrag / je nach Aufwand) in Rechnung zu stellen. Dieser Betrag wird bei Auftragserteilung mit dem festgesetzten Gesamtbetrag verrechnet.

Zahlungsfrist
Sämtliche Ansprüche des Künstlers auf Zahlung sind, soweit nicht anders vereinbart, fällig je zur Hälfte bei Vertragsabschluss und bei Erbringung der vom Künstler geschuldeten Leistung. Sie sind zahlbar ohne Abzug sofort, spätestens innerhalb von 14 Tagen.

Mehrwertsteuer
Da es sich bei dem Künstler um einen Kleingewerbetreibenden handelt, entfällt die Mehrwertsteuer.

Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Begleichung sowohl des Gesamtpreises als auch der Vergütungen für zusätzliche Leistungen des Künstlers verbleibt das Kunstwerk im Eigentum des Künstlers.

Minderung der Vergütungen
»Nichtgefallen« der Ausführung des Werkes des Künstlers, eines Auftrages oder einer Präsentation kann nicht zu einer Minderung der Vergütungen führen.

§4 Aufhebung und Kündigung von Verträgen

Form
Aufhebung und Kündigung von Verträgen bedürfen der schriftlichen Form.

Aufhebung / Kündigung durch die Eigentümerin / den Eigentümer
Im Falle der Aufhebung / Kündigung durch die Eigentümerin / den Eigentümer wird ein Honorar für die nicht zur Nutzung übernommene Arbeit fällig; es beträgt mindestens 50 Prozent des vereinbarten Honorars zuzüglich der nachgewiesenen Materialkosten.

Aufhebung / Kündigung durch den Künstler
Im Fall der Aufhebung / Kündigung durch den Künstler ist die Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Vergütungen ausgeschlossen.

Absage im Krankheitsfall
Bei einer Absage wegen Krankheit des Künstlers ist ein ärztliches Attest beizubringen. Die Rückzahlung bereits gezahlter Vergütungen ist ausgeschlossen.